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Datenschutzgrundverordnung

„Die Regelungen der
EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
im Überblick.“

 

Die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird am 25.05.2018 in
Kraft treten und die bisherigen Datenschutzgesetze der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ersetzen. Praktisch alle Firmen, die Waren oder
Dienstleistungen anbieten, sind davon betroffen.

Zu den wichtigsten Aspekten der Neuregelung gehören:

Ende des Adresshandels

Das sogenannte Listenprivileg, nach dem Adressen zu Werbezwecken
weitergegeben werden dürfen, entfällt. Hierfür ist künftig die ausdrückliche
Genehmigung der betroffenen Personen erforderlich.

Beweislastumkehr

Bislang standen bei Verstößen die Behörden in der Nachweispflicht. Künftig gilt
das umgekehrte Prinzip: Die Unternehmen müssen beweisen, dass Sie
rechtskonform arbeiten.

Dokumentationspflicht

Unternehmen müssen künftig dokumentieren, warum und wie sie persönliche
Daten verarbeiten. Zudem sind sie verpflichtet, die Sicherheitsmaßnahmen
konkret nachzuweisen.

Mehr Transparenz

Wer einem Unternehmen Daten überlässt, hat künftig ein Recht zu erfahren, wie
diese verarbeitet und verwendet werden. Unternehmen sind verpflichtet, ihre
Kunden aktiv zu informieren, wenn die Daten zum Beispiel für Werbezwecke
verarbeitet werden. Die Auskunft muss dabei klar und verständlich formuliert
sein.

Datenmitnahme

Wer einen bestimmten Dienst wechselt, soll seine Daten bei Bedarf mitnehmen
können.

Recht auf Vergessen

In Zukunft gibt es ein gesetzlich verbrieftes „Recht auf Vergessen“. Die EU-DSGVO
regelt dazu, wann nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden müssen.
Meldeauflagen
Datenschutzverletzungen müssen der EU und den betroffenen Personen in einem
einheitlichen Verfahren gemeldet werden. Unternehmen sind stärker als zuvor
verpflichtet, schnell zu reagieren.
Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen
Neben einer gründlichen Bestandsaufnahme geht es jetzt vor allem darum,
Prozesse mit Blick auf den Datenschutz zu vereinheitlichen und ComplianceRegeln
aufzustellen beziehungsweise anzupassen. Auch das Sicherstellen einer
hohen Qualität personenbezogener Daten sollte auf der Tagesordnung der
Unternehmen stehen.
Bei Verstößen gegen die EU-DSGVO steht den Betroffenen ein
Schadensersatzanspruch zu. Zusätzlich sind empfindliche Bußgelder vorgesehen.
Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des
gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr.

Jetzt informieren:
Tel: 06593/998405 oder tw@tw-ecm.de

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